NISG 2026: Fahrplan, Fristen und Pflichten für Österreich
Zuletzt aktualisiert: GRC
NISG 2026 seit 01.10.2026 in Kraft: noch 92 Tage bis zur Registrierungsfrist (1. Jänner 2027) — Registrierung im USP über „NIS2-Services“. So registrieren Sie sich

Kurz erklärt: Das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026, BGBl I 94/2025) ist die österreichische Umsetzung der NIS2-Richtlinie. Es wurde am 23. Dezember 2025 kundgemacht und ist seit 1. Oktober 2026 in Kraft (neun Monate nach Kundmachung, § 51); das alte NISG 2018 ist damit außer Kraft getreten. Erfasst sind wesentliche und wichtige Einrichtungen (§ 24) in 18 Sektoren (§ 2, Anlagen 1/2). Kernpflichten: Registrierung bis 1. Jänner 2027 (§ 29), Governance und Schulung der Leitungsorgane (§ 31), Risikomanagement (§ 32), Selbstdeklaration als Wirksamkeitsnachweis bis 1. Oktober 2027 (§ 33) und Meldung in 24/72 Stunden (§ 34). Die Aufsicht führt das Bundesamt für Cybersicherheit; Verstöße kosten bis zu 10 Mio. € bzw. 2 % des Umsatzes (§ 45).
Das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) ist die österreichische Umsetzung der NIS2-Richtlinie. Es wurde am 12. Dezember 2025 im Nationalrat beschlossen, am 23. Dezember 2025 als BGBl I 94/2025 kundgemacht und ist seit 1. Oktober 2026 in Kraft. Damit hat es das NISG 2018 abgelöst und bringt für tausende österreichische Unternehmen verbindliche Cybersicherheitspflichten.
Dieser Beitrag erklärt Aufbau, Fristen und Pflichten des Gesetzes mit den maßgeblichen Paragrafen. Wie die Umsetzung im Unternehmen praktisch gelingt, zeigt der Schwester-Leitfaden NIS2 umsetzen: Leitfaden für KMU. Die akut laufende Pflicht – die Registrierung bis 1. Jänner 2027 – erklärt Schritt für Schritt der Leitfaden NISG-Registrierung.
Was ist das NISG 2026?
Das NISG 2026 ist Artikel 1 des Sammelgesetzes BGBl I 94/2025 (das zusätzlich das Telekommunikationsgesetz 2021 und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 ändert). Es überführt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2022/2555 in nationales Recht und ersetzt das bisherige NISG 2018 (BGBl I 111/2018) samt Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV) und Verordnung über qualifizierte Stellen (QuaSteV) – diese sind mit dem Inkrafttreten des NISG 2026 außer Kraft getreten.
Der Fahrplan: Fristen auf einen Blick
| Schritt | Frist / Datum | Grundlage |
|---|---|---|
| Kundmachung (BGBl I 94/2025) | 23. Dezember 2025 | — |
| Inkrafttreten | 1. Oktober 2026 (in Kraft) | § 51 |
| Registrierung bei der Cybersicherheitsbehörde (USP-Anwendung „NIS2-Services“) | binnen 3 Monaten ab Inkrafttreten – bis 1. Jänner 2027 | § 29 Abs. 3 |
| Selbstdeklaration der umgesetzten Maßnahmen (Nachweis der Wirksamkeit) | binnen 12 Monaten nach Eintritt der Registrierungspflicht – bis 1. Oktober 2027 | § 33 Abs. 1 |
| Prüfung durch eine unabhängige Stelle | auf Aufforderung der Behörde, frühestens ab 1. Oktober 2028; danach bis zu 2 Jahre Zeit | § 33 Abs. 2 |
| Vorfallsmeldung (laufend) | 24 h / 72 h / 1 Monat | § 34 |
Zur Registrierungsfrist: Das Bundesamt für Cybersicherheit nennt den 1. Jänner 2027 (wegen § 33 Abs. 2 AVG spätestens 4. Jänner 2027), in seinen FAQ steht dagegen der 31. Dezember 2026. Wer auf Nummer sicher gehen will, schließt die Registrierung bis Jahresende 2026 ab.
Das genaue Inkrafttreten ergibt sich aus § 51: Die Sicherheitspflichten (§§ 2–45 samt Anlagen) treten „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung … mit dem nächstfolgenden Monatsersten” in Kraft. Neun Monate nach dem 23. Dezember 2025 ist der 23. September 2026 – der nächstfolgende Monatserste ist der 1. Oktober 2026.
Wer ist erfasst? Wesentliche und wichtige Einrichtungen
Das Gesetz adressiert ein hohes Cybersicherheitsniveau in 18 Sektoren (§ 2, ausdifferenziert in den Anlagen 1 und 2): Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitswesen, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten (B2B), öffentliche Verwaltung, Weltraum, Post- und Kurierdienste, Abfallbewirtschaftung, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe, Anbieter digitaler Dienste und Forschung.
Innerhalb dieser Sektoren unterscheidet § 24 zwei Kategorien:
- Wesentliche Einrichtungen (§ 24 Abs. 1) – typischerweise große Unternehmen in besonders kritischen Sektoren. Sie werden proaktiv beaufsichtigt.
- Wichtige Einrichtungen (§ 24 Abs. 2) – die übrigen mittleren und großen Unternehmen. Sie werden anlassbezogen (ex post) beaufsichtigt.
Die Einstufung folgt der Unternehmensgröße (§ 25, EU-Empfehlung 2003/361/EG): Die Pflichten greifen grundsätzlich ab mittleren Unternehmen (ab 50 Beschäftigten bzw. mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz). Anders als unter dem NISG 2018 müssen Einrichtungen ihre Betroffenheit selbst feststellen und sich registrieren – nicht die Behörde identifiziert sie vorab.
Die Pflichten – Paragraf für Paragraf
| § | Pflicht | Kurzbeschreibung |
|---|---|---|
| § 29 | Registrierung | Eintragung im Register der Einrichtungen, binnen 3 Monaten ab Inkrafttreten (bis 1. Jänner 2027) |
| § 31 | Governance | Leitungsorgane stellen Risikomanagement sicher, beaufsichtigen es und nehmen an Cybersicherheitsschulungen teil – nicht delegierbar |
| § 32 | Risikomanagement | geeignete, verhältnismäßige technische/operative/organisatorische Maßnahmen nach Stand der Technik (gefahrenübergreifend) |
| § 33 | Wirksamkeitsnachweis | Selbstdeklaration der umgesetzten Maßnahmen binnen 12 Monaten nach Registrierungspflicht (bis 1. Oktober 2027); auf Aufforderung später Prüfung durch eine unabhängige Stelle |
| § 34 | Berichtspflichten | gestaffelte Meldung erheblicher Vorfälle: 24 h Frühwarnung, 72 h Meldung, 1 Monat Abschlussbericht |
| § 35 | Erheblicher Vorfall | Definition, wann ein Cybersicherheitsvorfall meldepflichtig ist |
Die Maßnahmen nach § 32 entsprechen inhaltlich dem Mindestkatalog aus Art. 21 NIS2-RL (Risikoanalyse, Incident Response, Business Continuity, Lieferketten-Sicherheit, sichere Beschaffung/Entwicklung, Wirksamkeitsbewertung, Cyberhygiene/Schulungen, Kryptografie, Zugriffskontrolle, Multi-Faktor-Authentifizierung). Strukturell deckt sich das mit einem ISMS; der ISMS-Aufbau und ein systematisches Informationssicherheits-Risikomanagement sind daher der naheliegende Umsetzungsweg.
Aufsicht, Behörde und Sanktionen
Zuständig ist die Cybersicherheitsbehörde, organisatorisch das Bundesamt für Cybersicherheit (BCS) – eine dem Innenministerium nachgeordnete Dienststelle, die mit 1. Oktober 2026 ihre Arbeit aufgenommen hat (§ 3a) –, mit einer zentralen Anlaufstelle und Anbindung an die nationalen Computer-Notfallteams (CSIRTs). Die Verwaltungsstrafen selbst verhängen die Bezirksverwaltungsbehörden (§ 44 Abs. 1). Die Aufsicht und Durchsetzung gegenüber wesentlichen und wichtigen Einrichtungen regelt das Gesetz im Abschnitt „Aufsicht und Durchsetzung” (§§ 38 ff.) – mit dem beschriebenen Unterschied zwischen proaktiver und anlassbezogener Kontrolle.
Die Verwaltungsstrafbestimmungen in § 45 sind nach Einrichtungstyp gestaffelt:
- Wesentliche Einrichtung: bis zu 10 000 000 € oder 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes.
- Wichtige Einrichtung: bis zu 7 000 000 € oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes.
- Formalpflichten (u. a. verspätete Registrierung, nicht gemeldete Änderungen, verspätete Selbstdeklaration, Behinderung von Kontrollen): bis zu 50 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 € (§ 45 Abs. 4).
- Stellen der öffentlichen Verwaltung erhalten keine Geldstrafen: Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt Verstöße per Bescheid fest, setzt eine Frist und kann die Nichteinhaltung danach veröffentlichen (§ 46).
Dazu kommt die persönliche Verantwortung der Leitungsorgane aus § 31 – siehe Geschäftsführerhaftung und Cybersicherheit.
Was ändert sich gegenüber dem NISG 2018?
- Breiterer Anwendungsbereich: von wenigen „Betreibern wesentlicher Dienste” auf 18 Sektoren mit wesentlichen und wichtigen Einrichtungen.
- Selbstidentifikation statt Behörden-Bescheid: Unternehmen prüfen ihre Betroffenheit selbst und registrieren sich (§ 29).
- Governance-Pflicht: Leitungsorgane sind persönlich verantwortlich und schulungspflichtig (§ 31).
- Höhere Strafen: statt vergleichsweise moderater Beträge nun bis 10 Mio. € bzw. 2 % des Umsatzes (§ 45) — bis hin zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung.
- Einheitliche Meldelogik: klares 24/72-Stunden-Schema plus Abschlussbericht (§ 34).
NISG 2026, RKEG und CER – wie hängt das zusammen?
NIS2 bzw. das NISG 2026 ist nicht das einzige Resilienz-Gesetz. Parallel regelt die EU-Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie) die physische und organisatorische Widerstandsfähigkeit – in Österreich umgesetzt durch das RKEG (Bundesgesetz über die Resilienz kritischer Einrichtungen). Während das NISG 2026 auf Cybersicherheit zielt, adressiert das RKEG den Schutz vor physischen Störungen (Ausfälle, Naturgefahren, Sabotage). In Deutschland entspricht dem die Kombination aus NIS2UmsuCG und dem seit 17. März 2026 geltenden KRITIS-Dachgesetz. Manche Einrichtungen fallen unter beide Regime und sollten die Pflichten gemeinsam planen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Das Gesetz gilt, die erste Frist läuft bereits. Sinnvolle Reihenfolge:
- Betroffenheit feststellen (Sektor nach Anlagen 1/2, Unternehmensgröße nach § 25) – falls noch nicht geschehen, jetzt.
- Registrieren bis 1. Jänner 2027 über die USP-Anwendung „NIS2-Services“ – Schritt für Schritt im Leitfaden NISG-Registrierung.
- Meldewege einrichten: Wer meldet im Ernstfall binnen 24 Stunden? Die USP-Rolle „NIS Meldung“ sollte vergeben sein, bevor ein Vorfall passiert (§ 34).
- Status erheben mit einem Cybersecurity Risk Assessment.
- Umsetzung vorantreiben entlang des NIS2-Praxisleitfadens und – als Struktur – über den ISMS-Aufbau. Bis 1. Oktober 2027 ist die Selbstdeklaration fällig (§ 33 Abs. 1).
Wer die laufende Umsetzung nicht intern stemmen kann, holt sich Unterstützung — etwa über eine NIS2-Beratung oder eine vCISO-Beratung.
Weiterführende Links
Häufige Fragen
- Was ist das NISG 2026?
- Das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) ist Artikel 1 des Bundesgesetzes BGBl I 94/2025 und setzt die EU-Richtlinie NIS2 (2022/2555) in österreichisches Recht um. Es hat das NISG 2018 und die NIS-Verordnung (NISV) abgelöst und regelt die Cybersicherheitspflichten wesentlicher und wichtiger Einrichtungen.
- Seit wann gilt das NISG 2026?
- Seit 1. Oktober 2026. Das Gesetz wurde am 23. Dezember 2025 kundgemacht; § 51 ordnet das Inkrafttreten neun Monate nach Kundmachung mit dem nächstfolgenden Monatsersten an – das ergibt den 1. Oktober 2026. Gleichzeitig sind NISG 2018, NISV und QuaSteV außer Kraft getreten.
- Welche Fristen müssen Unternehmen nach dem NISG 2026 einhalten?
- Seit dem Inkrafttreten läuft die Registrierungsfrist – betroffene Einrichtungen müssen sich binnen drei Monaten bei der Cybersicherheitsbehörde registrieren (§ 29 Abs. 3), laut Bundesamt für Cybersicherheit bis 1. Jänner 2027, über die USP-Anwendung „NIS2-Services“. Binnen zwölf Monaten nach Eintritt der Registrierungspflicht, also bis 1. Oktober 2027, folgt die Selbstdeklaration der umgesetzten Risikomanagementmaßnahmen (§ 33 Abs. 1). Vorfälle sind in 24 Stunden, 72 Stunden und einem Monat zu melden (§ 34).
- Welche Behörde ist in Österreich zuständig?
- Zuständig ist das Bundesamt für Cybersicherheit (BCS) als Cybersicherheitsbehörde – eine dem Innenministerium nachgeordnete Dienststelle, die mit 1. Oktober 2026 ihre Arbeit aufgenommen hat (§ 3a). Vorfallsmeldungen gehen an das zuständige Computer-Notfallteam (CSIRT, § 34); Verwaltungsstrafen verhängen die Bezirksverwaltungsbehörden (§ 44).
- Was ändert sich gegenüber dem NISG 2018?
- Das NISG 2026 erweitert den Anwendungsbereich von wenigen Betreibern wesentlicher Dienste auf 18 Sektoren mit wesentlichen und wichtigen Einrichtungen, führt die Selbstidentifikation samt Registrierungspflicht ein, verpflichtet die Leitungsorgane persönlich (Governance und Schulung) und erhöht die Strafen deutlich – bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.